3.1 Lieferfristen werden nach bestem Können eingehalten, sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind.
3.2 Wird ein verbindlich vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zur Lieferung zu setzen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deshalb von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
3.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen nicht vorsätzlichen Vertragsverletzung oder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % der Vergütung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % der Vergütung.
3.5 Im Falle höherer Gewalt kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern. Als Fälle höherer Gewalt sind beispielsweise anzusehen: Betriebsstörungen, Rohstoffknappheit, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Streik und Aussperrung. Das gleiche gilt, wenn uns Unterlieferanten aus den genannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet zu sein. Wir werden dem Kunden unverzüglich die Lieferfristüberschreitung oder die Unmöglichkeit der Lieferung mitteilen.
3.6 Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen. Im letzteren Falle können wir statt der Geltendmachung des im einzelnen nachzuweisenden Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises fordern, soweit der Kunde nicht nachweist, dass (a) die Pauschale den in dem geregelten Fall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder (b) ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder (c) der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten